TEGELER SEGEL-CLUB e.V.
Segeln seit 1901 im Norden Berlins
tsc stander


Fassung vom März 2015
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§ 1

§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6

§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19

 

Inhalt:

Name, Sitz, Stander, Rechtsfähigkeit
Gesetzlicher Vorstand, Geschäftsjahr
Zweck, Grundsätze
Mitglieder und Eingetragene Gäste
Aufnahme
Beendigung der Mitgliedschaft
oder des Status der Eingetragenen Gäste

Beiträge
Verwaltungsorgane
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beiräte, Kommissionen
Ausschüsse der Mitgliederversammlung
Ehrenrat
Jugendabteilung
Wahlen
Protokollführung
Satzungsänderungen
Auflösung, Anfallberechtigung
Inkrafttreten
 

 § 1

 

Name, Sitz, Stander, Rechtsfähigkeit

 1

 

Der Verein trägt den Namen: Tegeler Segel-Club e.V. (abgekürzt TSC)
und hat seinen Sitz in Berlin-Tegel.

 2

 

Der TSC-Stander zeigt auf schwarz umringtem weißen Grund ein schwarzes T in einem schwarz-weiß gekreuzten roten Feld.

   

 

 3

 

Der TSC wurde am 10.3.1901 gegründet.
Er ist seit 1910 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
unter Nr. 95 VR 1059 Nz eingetragen.

 § 2

 

Gesetzlicher Vorstand, Geschäftsjahr

 1

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :
  - 1. Vorsitzender
  - 2. Vorsitzender
  - 1. Schriftführer
  - 1. Schatzmeister
Sie sind die gesetzlichen Verteter des TSC.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den TSC gerichtlich und außergerichtlich.

 2

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 3

 

Zweck, Grundsätze

 1

 

Der TSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Segelsports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Regatta- und Fahrtensegelns im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich, wozu die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen gehören.

 2

 

Der TSC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 3

 

Die Organe des TSC üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 4

 

Mittel des TSC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Eingetragenen Gäste dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Eingetragene Gäste auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des TSC erhalten.

 5

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TSC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 6

 

Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für Personen männlichen Geschlechts gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts.

 7

 

Der TSC wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 8

 

Die Mitglieder und Eingetragenen Gäste fühlen sich einer ökologisch verträglichen Ausübung ihres Sportes verpflichtet.

 9

 

Der TSC ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im Berliner Segler-Verband und kann Mitglied in weiteren Fachverbänden sein.
 

 § 4

 

Mitglieder und Eingetragene Gäste

 1

 

Der TSC setzt sich zusammen aus
  - Ehrenmitgliedern
  - Ordentlichen Mitgliedern
  - Junioren
  - Familienmitgliedern
  - Fördernden Mitgliedern
  - Vorläufigen Mitgliedern
  - Jugendmitgliedern
  - Eingetragenen Gästen

 2

 

Ehrenmitglieder müssen sich für ihre Ernennung als Mitglied des TSC in herausragender Weise um den TSC oder den Segelsport verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes verliehen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte Ordentlicher Mitglieder.

 3

 

Ordentliche Mitglieder müssen volljährig sein. Sie sind stimmberechtigt.
Insbesondere ihnen obliegt die Pflicht, den Zwecken des TSC zu dienen, an Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und im TSC mitzuarbeiten.
Nur Ordentliche Mitglieder können nach Maßgabe der von der Hauptversammlung beschlossenen Grundsätze Boote und Trailer im TSC unterbringen.

 4

 

Junioren sind volljährige Personen, die nicht älter als 27 Jahre sind und in der Ausbildung stehen.
Sie haben die Rechte und Pflichten Ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Rechts über Umlagen abzustimmen.

 5

 

Familienmitglieder können nur Ehepartner oder Lebensgefährten Ordentlicher Mitglieder sein.
Sie haben die Rechte und Pflichten Ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Rechts Boote und Trailer im TSC unterzubringen.

 6

 

Fördernde Mitglieder können alle volljährigen Personen sein, die sich dem TSC verbunden fühlen.
Sie dürfen - ohne Stimmrecht - an allen Mitgliederversammlungen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.

 7

 

Vorläufige Mitglieder haben bis zu ihrer endgültigen Aufnahme die Rechte und Pflichten derjenigen Mitgliedschaft, um die sie sich bewerben.
Sie haben kein Stimmrecht.

 8

 

Jugendmitglieder dürfen nicht älter als 18 Jahre sein.
Sie gehören der Jugenabteilung nach deren eigener Jugendordnung an.
Jugendmitglieder haben - außer in den Organen der Jugendabteilung - kein Stimmrecht.

 9

 

Eingetragene Gäste können nur Ordentliche Mitglieder anderer, dem DSV angeschlossener Segelvereine sein.
Eingetragene Gäste dürfen - ohne Stimmrecht - an allen Mitgliederversammlungen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.

 § 5

 

Aufnahme

 1

 

Jede Aufnahme in den TSC ist schriftlich unter Anerkennung der TSC-Satzung beim Vorstand zu beantragen.

 2

 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Bewerbers als Vorläufiges Mitglied.

 3

 

Die Vorläufige Mitgliedschaft kann jederzeit beiderseits ohne Angaben von Gründen beendet werden.

 4

 

Innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme zum Vorläufigen Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung über die endgültige Aufnahme in den TSC.

 5

 

Jugendmitglieder, die volljährig werden, müssen ihren Verbleib im TSC unter Angabe der von ihnen angestrebten Mitgliedschaft schriftlich beantragen.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

 6

 

Die Aufnahme zum Jugendmitglied kann nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beantragt werden.
Die Aufnahme in die Jugendabteilung wird durch die Jugendordnung bestimmt.

 § 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status der Eingetragenen Gäste

 1

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes oder des Status eines Eingetragenen Gastes erfolgt durch :

1.1 Austritt :
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Das Kündigungsschreiben muß dem Vorstand spätestens am 30.9. des Jahres vorliegen.

1.2 Streichung :
Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied oder der Eingetragene Gast mit fälligen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung für mehr als 12 Monate im Rückstand ist.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

1.3 Ausschluss :
Ein Mitglied oder ein Eingetragener Gast kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Ehrenrates (§13) ausgeschlossen werden.

1.4 Tod.

 2

 

Die Beendigung der Jugendmitgliedschaft regelt die Jugendordnung.

 3

 

Nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status des Eingetragenen Gastes bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beträge bestehen.

 4

 

Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten jeweils bis zum 15.1. und 15.7. zu zahlen.

 § 7

 

Beiträge

 1

 

Von den Mitgliedern und Eingetragenen Gästen werden Eintrittsgelder, Jahresbeiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen gefordert.
Über deren Höhe, Umfang, Fälligkeit und Folgen der Säumnis beschließt die Hauptversammlung und legt sie in der Gebühren- und Leistungsordnung fest.

 2

 

Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten jeweils bis zum 15.1. und 15.7. zu zahlen.

 § 8

 

Verwaltungsorgane

 1

 

Die Verwaltungsorgane des TSC sind :
  - Mitgliederversammlung
  - Vorstand
  - Beiräte, Kommissionen
  - Ausschüsse der Mitgliederversammlung : Kassenprüfer, Wahlausschuss
  - Ehrenrat
  - Organe der Jugendabteilung

 § 9

 

Mitgliederversammlung

 1

 

Oberstes Organ im TSC ist die Mitgliederversammlung, die Versammlung aller stimmberechtigten TSC-Mitglieder.

 2

 

Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern die Kompetenz nicht mit dieser Satzung einem anderen Verwaltungsorgan übertragen wurde.

 3

 

Die Mitgliederversammlung beschließt die Clubordnung.

 4

 

Der TSC unterscheidet nach Wichtigkeit der Tagesordnungspunkte in :
  - Mitgliederversammlungen und
  - Hauptversammlungen, wobei die Jahreshauptversammlung eine Sonderstellung einnimmt.

 5

 

Folgende Themen können nur auf einer Hauptversammlung behandelt werden und müssen als Tagesordnungspunkte mit der Einladung genannt werden :
  - Änderung der Statuten des TSC
  - Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten
  - Änderung der Gebühren- und Leistungsordnung
  - Ab-/Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes, des Ehrenrates,
  - Widerspruch gegen Vorstands-/Ehrenratsentscheidungen
  - Auflösung des Vereins

 6

 

Folgende Themen können nur auf einer Jahreshauptversammlung behandelt werden und müssen als Tagesordnungspunkte mit der Einladung genannt werden :
  - Jahresberichte des Vorstandes und der Beiräte
  - Aussprache zu den Berichten
  - Bericht der Kassenprüfer
  - Antrag auf Entlastung des Vorstandes
  - Neuwahlen
  - Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

 7

 

Mitgliederversammlungen finden mindestens 4-mal jährlich statt, Hauptversammlungen , wenn es das Interesse des Vereins verlangt. Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen oder der Vorstand es beschließt.
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie sollte als erste Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr möglichst im ersten Quartal stattfinden.

 8

 

Der gesetzliche Vorstand (§2) lädt zu den Mitgliederversammlungen ein.
Der 1. Vorsitzende oder ein vom ihm bestimmter Vertreter leitet sie.

 9

 

Der Termin einer Mitgliederversammlung wird durch Aushang am Schwarzen Brett im TSC mindestens 14 Tage vorher veröffentlicht.
Es muss keine schriftliche Einladung versandt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung auf Vorschlag des Versammlungsleiters.

 10

 

Zu den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin einzuladen.

 11

 

Mit ordnungsgemäßer Einladung sind alle Mitgliederversammlungen beschlussfähig, sofern die Satzung es nicht anders festlegt.

 12

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - sofern die Satzung es nicht anders festlegt - mit einfacher Mehrheit.
Bei Abstimmungen über finanzielle Angelegenheiten ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

 13

 

Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse können nur mit einer 2/3-Mehrheit in einer der nachfolgenden Mitgliederversammlungen geändert oder aufgehoben werden.

 § 10

 

Vorstand

 1

 

Den Vorstand bilden :
  - 1. Vorsitzender
  - 2. Vorsitzender
  - 1. Schatzmeister
  - 1. Schriftführer
  - 1. Fahrtenobmann
  - 1. Hafenmeister
  - 1. Jugendobmann
  - 1. Umweltbeauftragter
  - 1. Wettfahrtobmann

2

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des TSC und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Statuten des TSC und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 3

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

 § 11

 

Beiräte, Kommissionen

 1

 

Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand.

 2

 

Folgende Beiräte werden gewählt :
  - Grundstückswart
  - Messewart
  - Motorbootobmann
  - Obmann der Aufnahmekommission
  - Obmann der Haus- und Baukommission
  - Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
  - Obmann für Veranstaltungen
  - 2. Hafenmeister
  - 2. Jugendobmann
  - 2. Schatzmeister
  - 2. Schriftführer
  - 2. Wettfahrtobmann

 3

 

Mit den Beiräten werden - soweit erforderlich - deren Vertreter und die Kommissionsmitglieder gewählt.

 4

 

Die Einrichtung weiterer Beiräte und Kommissionen ist zulässig.

 § 12

 

Ausschüsse der Mitgliederversammlung

 1

 

Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer und ein Vertreter gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand, den Beiräten oder einer Kommission angehören. Sie sind diesen Gremien nicht weisungsgebunden.
Sie überprüfen die Geschäftsführung und Rechnungslegung des TSC und seiner Jugendabteilung.
Die Prüfung ist bei Bedarf jederzeit, jedoch mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Über das Ergebnis ihrer Überprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
Auf der Jahreshauptversammlung beantragen sie die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

 2

 

Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
Sie sind in ihrer Arbeit dem Vorstand nicht weisungsgebunden.
Die Wahlkommission bereitet die Wahlen des Vorstandes, der Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse und des Ehrenrates vor.
Ein Mitglied des Wahlausschusses leitet die Wahlen.
Auch ein Mitglied des Wahlausschusses ist wählbar.

 3

 

Die Wahl weiterer Ausschüsse ist möglich.

 § 13

 

Ehrenrat

 1

 

Der Ehrenrat ist ein Schiedsgericht bei Streitigkeiten innerhalb der Clubgemeinschaft.

 2

 

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Vertretern.
Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Ehrenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig vom Vorstand und der Mitgliederversammlung.

 3

 

Alle Mitglieder und Eingetragenen Gäste sind verpflichtet, den Ehrenrat in seiner Arbeit zu unterstützen.

 4

 

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, eines Eingetragenen Gastes oder des gesetzlichen Vorstandes (§2) bei
  - Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Eingetragenen Gästen und dem TSC
  - Streitigkeiten innerhalb der Clubgemeinschaft
  - unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des TSC
  - Verstoß gegen Clubinteressen
  - Verstoß gegen die Kameradschaft
  - Pflichtverletzungen gegen die Statuten des TSC oder Beschlüsse der
   Mitgliederversammlung
zu vermitteln, zu schlichten oder Sanktionen auszusprechen.
Sanktionen können sein :
  - vorübergehende Aberkennung sämtlicher oder auch nur einzelner Rechte eines Mitgliedes
   oder eines Eingetragenen Gastes
  - Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse
  - Ausschluss aus dem TSC
Die Aufzählung stellt keine Reihenfolge der Handlungsweisen dar.

 5

 

Jedes betroffene Mitglied und jeder betroffene Eingetragene Gast hat das Recht, in begründeten Fällen bis zu zwei Mitglieder des Ehrenrates in schriftlicher Form als befangen abzulehnen. Dann treten die gewählten Vertreter in den Ehrenrat ein.

 6

 

Vor Beschlussfassung ist jedem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7

 

Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich.
Der Ehrenrat unterrichtet den Vorstand über jedes Verfahren.

 8

 

Die Beschlüsse des Ehrenrates sind bindend.
Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit Begründung schriftlich ab und leitet dem Betroffenen und dem Vorstand je eine Ausfertigung zu.
Der Beschluss entfaltet mit Zugang bei dem Betroffenen gegen diesen unmittelbare Wirkung.
Wendet sich ein Betroffener gegen einen Beschluss an die ordentlichen Gerichte, hat dies keine aufschiebende Wirkung.

 9

 

Sanktionen und die sie tragenden Gründe sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 10

 

Beschließt der Ehrenrat Sanktionen gegen ein Mitglied oder einen Eingetragenen Gast, kann der Betroffene dagegen Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch mit Begründung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung dem Vorstand zugehen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

 11

 

Über den Widerspruch entscheidet die Hauptversammlung, die umgehend einzuberufen ist.

 12

 

Wendet sich der Betroffene gegen die Entscheidung der Hauptversammlung an die ordentlichen Gerichte, hat dies keine aufschiebende Wirkung.

 13

 

Solange die vorgenannten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig.

 § 14

 

Jugendabteilung

 1

 

Die Jugendmitglieder und die Junioren sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.

 2

 

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig.

 3

 

Gebunden an die Statuten des TSC und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung legt sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder in einer eigenen Jugendordnung fest, die der Zustimmung der Hauptversammlung des TSC bedarf.

 4

 

Die Jugendabteilung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des TSC den
1. Jugendobmann und seinen Vertreter (2. Jugendobmann).
Dem 1. Jugendobmann obliegt die Leitung und Geschäftsführung der Jugendabteilung.
Der 1. Jugendobmann vertritt die Jugendabteilung im Vorstand.

 5

 

Die Jugendabteilung entscheidet über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Statuten des TSC und der mit der Mittelgewährung verbundenen Auflagen.
Der 1. Jugendobmann ist dem TSC gegenüber für die Rechnungslegung verantwortlich.
Die Rechnungslegung der Jugendabteilung kann auch durch den 1. Schatzmeister des TSC unmittelbar wahrgenommen werden.

 § 15

 

Wahlen

 1

 

In Ämter des TSC dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder des TSC gewählt werden.

 2

 

Die Wahlen finden alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung statt.

 3

 

Die Wahlen leitet ein Mitglied der Wahlkommission.

 4

 

Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorab ihr Einverständnis erklärt haben.

 5

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates werden einzeln und geheim mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der von der Jugendabteilung gewählte 1. Jugendobmann muss in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

 6

 

Die Beiräte und die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse können - mit einfacher Mehrheit - per Akklamation gewählt werden.
Der von der Jugendabteilung gewählte 2. Jugendobmann ist in gleicher Weise zu bestätigen.

 7

 

Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Amtsinhaber so lange im Amt, bis das Amt durch Wahl neu besetzt ist.

 8

 

Bei Nichtbestätigung des 1. oder 2. Jugendobmannes hat die Jugendabteilung innerhalb von vier Wochen einen neuen 1. oder 2. Jugendobmann zu wählen, der ebenfalls auf einer Hauptversammlung zu bestätigen ist.
Bei nicht fristgemäßer Nachwahl oder bei erneuter Nichtbestätigung wird der 1. oder 2. Jugenobmann durch die Hauptversammlung gewählt.

 9

 

Bei Ausfall eines Vorstands- oder Ehrenratmitgliedes ist auf einer unverzüglich einzuberufenen Hauptversammlung ein Nachfolger zu wählen.

 10

 

Bei Ausfall eines Beirats oder eines Mitglieds der Kommissionen oder Ausschüsse ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

 11

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates können auf Antrag durch eine Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden.

 12

 

Die Abwahl der Beiräte und der Mitglieder der Kommissionen oder Ausschüsse ist auf Antrag durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit möglich.

 § 16

 

Protokollführung

 1

 

Die Beschlüsse der Verwaltungsorgane sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen, von dem jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 17

 

Satzungsänderungen

 1

 

Vorgesehene Satzungsänderungen müssen aus der Einladung zur Hauptversammlung als gesonderter Tagesordnungspunkt erkenntlich sein und als Antrag beiliegen.

 2

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die 2/3 Mehrheit, sofern die Satzung es nicht anders festlegt.

 3

 

Satzungsänderungen, die den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des TSC zum Ziel haben, bewirken die Auflösung des TSC.
Sie müssen darum gemäß §18 der Satzung behandelt werden.

 § 18

 

Auflösung, Anfallberechtigung

 1

 

Die Auflösung des TSC, die Verbindung mit einem anderen Verein oder die Entscheidung über den Wegfall steuerbegünstigter Vereinszwecke kann nur in einer besonders zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Hauptversammlung erfolgen.
Es ist ein Mehrheitsbeschluss von 3/4 aller Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Hier ist ausnahmsweise die briefliche Stimmabgabe im Verhinderungsfall zugelassen.

 2

 

Nach zweimaliger Beschlussunfähigkeit - zwischen den Hauptversammlungen ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten - beschließen auf der 3. Hauptversammlung die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4 Mehrheit.

 3

 

Nach beschlossener Auflösung oder nach beschlossener Entscheidung für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wählt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit 3 Liquidatoren, die gemäß den Bestimmungen des BGB die Liquidation vorzunehmen haben.

 4

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, gegr. 1865, Geschäftsstelle Berlin, oder im Falle der Auflösung dieser Institution an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Landesverband Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 § 19

 

Inkrafttreten

   

Die Neufassung der Satzung des TSC in der vorliegenden Form wurde auf der Hauptversammlung am 25.2.2001 von den Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.
Alle früheren Fassungen der Satzung des TSC verlieren damit ihre Gültigkeit.


Berlin - Tegel, im Februar 2001


Klaus-Jürgen Liebenow (1. Vorsitzender)

Rolf Dominik (1. Schriftführer)

Frank Hobein (1. Schatzmeister)


Die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erfolgte am 20. Juni 2001.

Satzungsergänzung (§ 11) im Februar 2004 auf der Jahreshauptversammlung.

Satzungsänderung (§3, Absatz 1 und §18, Absatz 4) im März 2015 auf der Jahreshauptversammlung.

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