|
||
|
Inhalt: |
|
§ 1 |
Name, Sitz, Stander, Rechtsfähigkeit |
|
1 |
Der Verein trägt den Namen: Tegeler Segel-Club e.V. (abgekürzt TSC) |
|
2 |
Der TSC-Stander zeigt auf schwarz umringtem weißen Grund ein schwarzes T in einem schwarz-weiß gekreuzten roten Feld. |
|
|
||
3 |
Der TSC wurde am 10.3.1901 gegründet. |
|
§ 2 |
Gesetzlicher Vorstand, Geschäftsjahr |
|
1 |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind : |
|
2 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
§ 3 |
Zweck, Grundsätze |
|
1 |
Der TSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Segelsports. |
|
2 |
Der TSC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
3 |
Die Organe des TSC üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
|
4 |
Mittel des TSC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Eingetragenen Gäste dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Eingetragene Gäste auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des TSC erhalten. |
|
5 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TSC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
|
6 |
Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für Personen männlichen Geschlechts gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts. |
|
7 |
Der TSC wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
|
8 |
Die Mitglieder und Eingetragenen Gäste fühlen sich einer ökologisch verträglichen Ausübung ihres Sportes verpflichtet. |
|
9 |
Der TSC ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im Berliner Segler-Verband und kann Mitglied in weiteren Fachverbänden sein. |
|
§ 4 |
Mitglieder und Eingetragene Gäste |
|
1 |
Der TSC setzt sich zusammen aus |
|
2 |
Ehrenmitglieder müssen sich für ihre Ernennung als Mitglied des TSC in herausragender Weise um den TSC oder den Segelsport verdient gemacht haben. |
|
3 |
Ordentliche Mitglieder müssen volljährig sein. Sie sind stimmberechtigt. |
|
4 |
Junioren sind volljährige Personen, die nicht älter als 27 Jahre sind und in der Ausbildung stehen. |
|
5 |
Familienmitglieder können nur Ehepartner oder Lebensgefährten Ordentlicher Mitglieder sein. |
|
6 |
Fördernde Mitglieder können alle volljährigen Personen sein, die sich dem TSC verbunden fühlen. |
|
7 |
Vorläufige Mitglieder haben bis zu ihrer endgültigen Aufnahme die Rechte und Pflichten derjenigen Mitgliedschaft, um die sie sich bewerben. |
|
8 |
Jugendmitglieder dürfen nicht älter als 18 Jahre sein. |
|
9 |
Eingetragene Gäste können nur Ordentliche Mitglieder anderer, dem DSV angeschlossener Segelvereine sein. |
|
§ 5 |
Aufnahme |
|
1 |
Jede Aufnahme in den TSC ist schriftlich unter Anerkennung der TSC-Satzung beim Vorstand zu beantragen. |
|
2 |
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Bewerbers als Vorläufiges Mitglied. |
|
3 |
Die Vorläufige Mitgliedschaft kann jederzeit beiderseits ohne Angaben von Gründen beendet werden. |
|
4 |
Innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme zum Vorläufigen Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung über die endgültige Aufnahme in den TSC. |
|
5 |
Jugendmitglieder, die volljährig werden, müssen ihren Verbleib im TSC unter Angabe der von ihnen angestrebten Mitgliedschaft schriftlich beantragen. |
|
6 |
Die Aufnahme zum Jugendmitglied kann nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beantragt werden. |
|
§ 6 |
Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status der Eingetragenen Gäste |
|
1 |
Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes oder des Status eines Eingetragenen Gastes erfolgt durch : |
|
2 |
Die Beendigung der Jugendmitgliedschaft regelt die Jugendordnung. |
|
3 |
Nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status des Eingetragenen Gastes bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beträge bestehen. |
|
4 |
Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten jeweils bis zum 15.1. und 15.7. zu zahlen. |
|
§ 7 |
Beiträge |
|
1 |
Von den Mitgliedern und Eingetragenen Gästen werden Eintrittsgelder, Jahresbeiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen gefordert. |
|
2 |
Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten jeweils bis zum 15.1. und 15.7. zu zahlen. |
|
§ 8 |
Verwaltungsorgane |
|
1 |
Die Verwaltungsorgane des TSC sind : |
|
§ 9 |
Mitgliederversammlung |
|
1 |
Oberstes Organ im TSC ist die Mitgliederversammlung, die Versammlung aller stimmberechtigten TSC-Mitglieder. |
|
2 |
Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern die Kompetenz nicht mit dieser Satzung einem anderen Verwaltungsorgan übertragen wurde. |
|
3 |
Die Mitgliederversammlung beschließt die Clubordnung. |
|
4 |
Der TSC unterscheidet nach Wichtigkeit der Tagesordnungspunkte in : |
|
5 |
Folgende Themen können nur auf einer Hauptversammlung behandelt werden und müssen als Tagesordnungspunkte mit der Einladung genannt werden : |
|
6 |
Folgende Themen können nur auf einer Jahreshauptversammlung behandelt werden und müssen als Tagesordnungspunkte mit der Einladung genannt werden : |
|
7 |
Mitgliederversammlungen finden mindestens 4-mal jährlich statt, Hauptversammlungen , wenn es das Interesse des Vereins verlangt. Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen oder der Vorstand es beschließt. |
|
8 |
Der gesetzliche Vorstand (§2) lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. |
|
9 |
Der Termin einer Mitgliederversammlung wird durch Aushang am Schwarzen Brett im TSC mindestens 14 Tage vorher veröffentlicht. |
|
10 |
Zu den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin einzuladen. |
|
11 |
Mit ordnungsgemäßer Einladung sind alle Mitgliederversammlungen beschlussfähig, sofern die Satzung es nicht anders festlegt. |
|
12 |
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - sofern die Satzung es nicht anders festlegt - mit einfacher Mehrheit. |
|
13 |
Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse können nur mit einer 2/3-Mehrheit in einer der nachfolgenden Mitgliederversammlungen geändert oder aufgehoben werden. |
|
§ 10 |
Vorstand |
|
1 |
Den Vorstand bilden : |
|
2 |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des TSC und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Statuten des TSC und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
|
3 |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. |
|
§ 11 |
Beiräte, Kommissionen |
|
1 |
Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand. |
|
2 |
Folgende Beiräte werden gewählt : |
|
3 |
Mit den Beiräten werden - soweit erforderlich - deren Vertreter und die Kommissionsmitglieder gewählt. |
|
4 |
Die Einrichtung weiterer Beiräte und Kommissionen ist zulässig. |
|
§ 12 |
Ausschüsse der Mitgliederversammlung |
|
1 |
Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer und ein Vertreter gewählt. |
|
2 |
Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. |
|
3 |
Die Wahl weiterer Ausschüsse ist möglich. |
|
§ 13 |
Ehrenrat |
|
1 |
Der Ehrenrat ist ein Schiedsgericht bei Streitigkeiten innerhalb der Clubgemeinschaft. |
|
2 |
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Vertretern. |
|
3 |
Alle Mitglieder und Eingetragenen Gäste sind verpflichtet, den Ehrenrat in seiner Arbeit zu unterstützen. |
|
4 |
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, eines Eingetragenen Gastes oder des gesetzlichen Vorstandes (§2) bei |
|
5 |
Jedes betroffene Mitglied und jeder betroffene Eingetragene Gast hat das Recht, in begründeten Fällen bis zu zwei Mitglieder des Ehrenrates in schriftlicher Form als befangen abzulehnen. Dann treten die gewählten Vertreter in den Ehrenrat ein. |
|
6 |
Vor Beschlussfassung ist jedem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
|
7 |
Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. |
|
8 |
Die Beschlüsse des Ehrenrates sind bindend. |
|
9 |
Sanktionen und die sie tragenden Gründe sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. |
|
10 |
Beschließt der Ehrenrat Sanktionen gegen ein Mitglied oder einen Eingetragenen Gast, kann der Betroffene dagegen Widerspruch eingelegen. |
|
11 |
Über den Widerspruch entscheidet die Hauptversammlung, die umgehend einzuberufen ist. |
|
12 |
Wendet sich der Betroffene gegen die Entscheidung der Hauptversammlung an die ordentlichen Gerichte, hat dies keine aufschiebende Wirkung. |
|
13 |
Solange die vorgenannten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig. |
|
§ 14 |
Jugendabteilung |
|
1 |
Die Jugendmitglieder und die Junioren sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. |
|
2 |
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. |
|
3 |
Gebunden an die Statuten des TSC und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung legt sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder in einer eigenen Jugendordnung fest, die der Zustimmung der Hauptversammlung des TSC bedarf. |
|
4 |
Die Jugendabteilung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des TSC den |
|
5 |
Die Jugendabteilung entscheidet über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Statuten des TSC und der mit der Mittelgewährung verbundenen Auflagen. |
|
§ 15 |
Wahlen |
|
1 |
In Ämter des TSC dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder des TSC gewählt werden. |
|
2 |
Die Wahlen finden alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung statt. |
|
3 |
Die Wahlen leitet ein Mitglied der Wahlkommission. |
|
4 |
Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorab ihr Einverständnis erklärt haben. |
|
5 |
Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates werden einzeln und geheim mit einfacher Mehrheit gewählt. |
|
6 |
Die Beiräte und die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse können - mit einfacher Mehrheit - per Akklamation gewählt werden. |
|
7 |
Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Amtsinhaber so lange im Amt, bis das Amt durch Wahl neu besetzt ist. |
|
8 |
Bei Nichtbestätigung des 1. oder 2. Jugendobmannes hat die Jugendabteilung innerhalb von vier Wochen einen neuen 1. oder 2. Jugendobmann zu wählen, der ebenfalls auf einer Hauptversammlung zu bestätigen ist. |
|
9 |
Bei Ausfall eines Vorstands- oder Ehrenratmitgliedes ist auf einer unverzüglich einzuberufenen Hauptversammlung ein Nachfolger zu wählen. |
|
10 |
Bei Ausfall eines Beirats oder eines Mitglieds der Kommissionen oder Ausschüsse ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. |
|
11 |
Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates können auf Antrag durch eine Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. |
|
12 |
Die Abwahl der Beiräte und der Mitglieder der Kommissionen oder Ausschüsse ist auf Antrag durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit möglich. |
|
§ 16 |
Protokollführung |
|
1 |
Die Beschlüsse der Verwaltungsorgane sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen, von dem jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. |
|
§ 17 |
Satzungsänderungen |
|
1 |
Vorgesehene Satzungsänderungen müssen aus der Einladung zur Hauptversammlung als gesonderter Tagesordnungspunkt erkenntlich sein und als Antrag beiliegen. |
|
2 |
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die 2/3 Mehrheit, sofern die Satzung es nicht anders festlegt. |
|
3 |
Satzungsänderungen, die den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des TSC zum Ziel haben, bewirken die Auflösung des TSC. |
|
§ 18 |
Auflösung, Anfallberechtigung |
|
1 |
Die Auflösung des TSC, die Verbindung mit einem anderen Verein oder die Entscheidung über den Wegfall steuerbegünstigter Vereinszwecke kann nur in einer besonders zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Hauptversammlung erfolgen. |
|
2 |
Nach zweimaliger Beschlussunfähigkeit - zwischen den Hauptversammlungen ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten - beschließen auf der 3. Hauptversammlung die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4 Mehrheit. |
|
3 |
Nach beschlossener Auflösung oder nach beschlossener Entscheidung für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wählt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit 3 Liquidatoren, die gemäß den Bestimmungen des BGB die Liquidation vorzunehmen haben. |
|
4 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, gegr. 1865, Geschäftsstelle Berlin, oder im Falle der Auflösung dieser Institution an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Landesverband Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |
|
§ 19 |
Inkrafttreten |
|
Die Neufassung der Satzung des TSC in der vorliegenden Form wurde auf der Hauptversammlung am 25.2.2001 von den Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft. |