Fassung vom Februar 2002 Druckversion als PDF
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Präambel Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10
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Inhalt:
Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung Mitglieder der Jugendabteilung Jugendliche Junioren Mitgliedsbeiträge Organe und Leitung der Jugendabteilung Wahlen Unterbringung von Booten und Trailern Änderungen der Jugendordnung Inkrafttreten
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Präambel
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Die Jugendabteilung des Tegeler Segel- Clubs ( TSC) gibt sich im Rahmen der Statuten des TSC diese Jugendordnung. Sie ist für Mitglieder der Jugendabteilung bindend und verpflichtend. Der Vorstand des TSC behält sich jederzeit ein Veto gegen Entscheidungen der Jugendabteilung vor.
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Artikel 1
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Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung
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1
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Die Jugendabteilung setzt sich zum Ziel :
a) Die theoretische und praktische Ausbildung im Segelsport, insbesondere im Regattasegeln. b) Die Förderung des Engagements der Mitglieder der Jugendabteilung sowohl in der Seemannschaft wie auch bei der Wahrnehmung sportlicher Interessen durch aktive Mitarbeit im Verein und den zuständigen Organisationen. c) Die Förderung des Zusammenlebens in der Gemeinschaft.
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Artikel 2
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Mitglieder der Jugendabteilung
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1
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Die Jugendabteilung setzt sich zusammen aus:
Jugendlichen Junioren
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Artikel 3
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Jugendliche
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1
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Jugendliche sind Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit.
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2
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Die Aufnahme in die Jugendabteilung als Jugendlicher kann nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erfolgen.
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3
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Jugendobmann zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise der Jugendabteilung bekannt gemacht hat.
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4
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Voraussetzung für die Aufnahme in die Jugendabteilung ist die Vorlage eines „Freischwimmerzeugnisses“ oder einer entsprechenden Schwimmbefähigung.
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5
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Der Jugendausschuss entscheidet über die vorläufige Jugendmitgliedschaft.
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6
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Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Aufnahme als ordentliches Jugendmitglied des TSC.
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7
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Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
a) Austritt b) Streichung c) Ausschluss d) Erreichen der Altersgrenze e) Tod
a) Der Austritt für Jugendliche kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das Kündigungsschreiben des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen muss bis zum 31. Oktober dem Jugendobmann vorliegen.
b) Eine Streichung kann erfolgen, wenn der Jugendliche mit fälligen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Jugendausschuss.
c) Ein Ausschluss von Jugendmitgliedern kann erfolgen bei - groben Verstoß gegen die Anordnung des Jugendobmanns, eines Mitglieds des Jugendausschusses und/ oder des Vorstandes des TSC. - groben Verstoß gegen die Jugendordnung und/ oder die Statuten des TSC. - Schädigung des Ansehens oder der Belange des TSC. - Nichtausübung des Segelsportes. - grob fahrlässiger Schädigung des Bootsmaterials. - wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben von Sitzungen, Arbeitsdiensten und/ oder Veranstaltungen der Jugendabteilung.
Über den Ausschluss entscheiden der Jugendausschuss und der gesetzliche Vorstand des TSC.
d) Jugendliche die volljährig werden, müssen ihren Verbleib im TSC unter Angaben der von ihnen angestrebten Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand des TSC zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Als Junioren bleiben sie weiterhin Mitglied der Jugendabteilung.
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Artikel 4
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Junioren
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1
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Junioren sind entsprechend der Satzung des TSC, volljährige Personen, die nicht älter als 27 Jahre sind und in der Ausbildung stehen.
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2
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des TSC zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise des Vereins bekannt gemacht hat.
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3
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Über den Aufnahmeantrag als Juniorenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung des TSCs.
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4
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Die Beendigung der Mitgliedschaft der Junioren regelt die Satzung des TSC.
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Artikel 5
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Mitgliedsbeiträge
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1
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Jugendmitglieder des TSC regelt die Gebühren- und Leistungsordnung des TSC. (s. auch Beiträge)
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2
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Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Jugendabteilung zu entrichten.
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3
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Bei verspäteter Zahlung erhöht sich die ausstehende Beitragssumme um 10%.
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Artikel 6
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Organe und Leitung der Jugendabteilung
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1
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Die Organe der Jugendabteilung sind : a) 1. Jugendobmann b) 2. Jugendobmann c) Kassenwart d) Sportwart e) Jugendsprecher f) Schriftführer g) Jugendraumobmann h) Motorbootobmann i) Surfobmann j) Jugendausschuss k) Jugendversammlung
a) Der 1. Jugendobmann hat die Leitung und Geschäftsführung der Jugendabteilung. Er vertritt die Jugendabteilung im Vorstand des TSC, ebenso auf Bezirks- und Verbandsebene. Er ist dem TSC gegenüber verantwortlich für die Rechnungslegung und er gilt als Eigner des Boots-, Trailer- und Sportmaterials der Jugendabteilung.
b) Der 2. Jugendobmann vertritt den 1. Jugendobmann in allen Belangen, ausgenommen der Rechnungslegung.
c) Der Kassenwart führt die Kasse der Jugendabteilung im Rahmen der Beschlüsse des Jugendausschusses. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
d) Der Sportwart ist für die erfolgreiche Ausübung des Regattasports der Jugendmitglieder verantwortlich. Er organisiert und koordiniert den Trainingsbetrieb in der Jugendabteilung.
e) Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendmitglieder in der Mitgliederversammlung des TSC und auf Bezirks- sowie Verbandsebene.
f) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Jugendversammlung und des Jugendausschusses.
g) Der Jugendraumobmann ist für die Nutzung und Reinhaltung des Jugendraums verantwortlich.
h) Der Motorbootobmann ist für die Nutzung, Instandhaltung und Reinhaltung der Motorboote der Jugendabteilung verantwortlich.
i) Der Surfobmann ist für die Nutzung, Instandhaltung und Reinhaltung des Surfmaterials der Jugendabteilung verantwortlich.
j) Der Jugendausschuss berät und beschließt - über die der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Statuten des TSC und den mit der Mittelgewährung verbundenen Auflagen. - über Jugendarbeit im Verein, insbesondere Segelausbildung, Trainingsbetrieb, Bootsnutzung und –pflege. - Jugendveranstaltungen. - Vorläufige Aufnahmen, Streichungen oder Ausschlüsse von Jugendmitgliedern.
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus : - dem 1. Jugendobmann - dem 2. Jugendobmann - dem Kassenwart - dem Sportwart - dem Jugendsprecher - dem Schriftführer - dem Surfobmann
Als Gäste können dem Jugendausschuss jederzeit hinzugezogen werden : - der Jugendraumobmann - der Motorbootobmann - Trainer und Betreuer von Jugendgruppen des TSC - Vorstandsmitglieder des TSC
Der 1. oder 2. Jugendobmann beruft ein und leitet die Jugendausschusssitzung. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Jugendobmann und die Hälfte der Jugendausschussmitglieder anwesend sind.
k) Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben : - Wahl des 1. und 2. Jugendobmanns - Wahl des Kassenwartes, Sportwartes, Jugendsprechers, Schriftführers, Sportwartes, Jugendraumobmannes, Motorbootobmannes - Aufnahmen von Jugendlichen in die Jugendabteilung - Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Jugendobmanns - Beratung über Mittelverwendung - Vorschläge und Empfehlungen in Fragen des Jugendsegelns an den Jugendausschuss - Vorschläge und Empfehlungen in Fragen der Jugendaktivitäten und der Jugendarbeit an den Jugendausschuss - Änderungen der Jugendordnung zu beschließen
Stimmberechtigt sind Jugendmitglieder, Junioren und alle Mitglieder des Jugendausschusses. Weiterhin können als Gäste Mitglieder des TSC sowie Angehörige stimmberechtigter Personen beisitzen. Die Einladung zu einer Jugendversammlung muss schriftlich eine Woche vorher unter bekannt geben der Tagesordnung erfolgen. Der Jugendobmann lädt ein und leitet die Versammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
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Artikel 7
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Wahlen
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1
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Der 1. und 2. Jugendobmann wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss stimmberechtigtes Mitglied des TSC sein. Er muss auf der Jahreshauptversammlung des TSC bestätigt werden. Bei Nichtbestätigung muss die Jugendabteilung innerhalb von vier Wochen einen neuen Jugendobmann wählen, der ebenfalls durch die Hauptversammlung des TSC zu bestätigen ist. Bei nicht fristgemäßer Nachwahl oder erneuter Nichtbestätigung wird der Jugendobmann durch die Hauptversammlung des TSC gewählt. ( § 15. 8 der Satzung des TSC).
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2
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Der Kassierer und Sportwart werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen stimmberechtigtes Mitglied im TSC und volljährig sein.
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3
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Der Surfobmann, Jugendraumobmann und Motorbootobmann werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglied im TSC und mindestens 16 Jahre alt sein.
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4
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Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 1 Jahr gewählt. Er muss ein nicht volljähriges Mitglied der Jugendabteilung sein.
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5
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Der Schriftführer wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss Mitglied der Jugendabteilung und mindestens 14 Jahre alt sein.
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Artikel 8
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Unterbringung von Booten und Trailern
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1
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Boote und Trailer dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des TSC im Verein untergebracht werden.
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Artikel 9
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Änderungen der Jugendordnung
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1
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Änderungen der Jugendordnung werden von der Jugendversammlung mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen.
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2
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Änderungen sind erst nach der Bestätigung durch die Hauptversammlung des TSC gültig.
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Artikel 10
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Inkrafttreten
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1
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Die vorliegende Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 20.02.2002 verabschiedet. Sie tritt nach der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 24.02.2002 des TSC in Kraft. Alle früheren Fassungen der Jugendordnung verlieren damit ihre Gültigkeit.
Felix Krabbe (1. Jugendobmann)
Klaus Liebenow (1. Vorsitzender)
Nicolas Warzecha (2. Jugendobmann)
Achim Vopel (2. Vorsitzender)
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