Mitgliedsbeiträge pro Jahr: Ordentliches Mitglied Familienmitglied Förderndes Mitglied Eingetragener Gast Aufnahmegebühr (einmalig für ord. Mitglieder) |
560,- 280,- 140,- 140,- 1.120,- |
EUR EUR EUR EUR EUR |
Bankverbindungen TSC: TSC-Intern oder Email an: schatzmeister@tegeler-segel-club.de |
|
|||
Jugendabteilung: Jugendliche Junioren zzgl. Trainingspauschale (bei Teilnahme) Jugendliche und Junioren zahlen keine Aufnahmegebühr. |
250,- 250,- 120,- |
EUR EUR EUR |
Bankverbindung Jugend: TSC-Intern oder Email an: jugend@tegeler-segel-club.de |
|
|||
Jugendleistungsfonds: Spendenkonto für Regattasegler der Jugendabteilung (Leistungssport) |
Bankverbindung Leistungsfonds: TSC-Intern oder Email an: schatzmeister@tegeler-segel-club.de |
||
|
|||
Startgelder für TSC-Regatten: | Bankverbindung Wettfahrt: (Startgelder) Tegeler Segel-Club e.V. IBAN: DE08 1001 0010 0466 7711 01 BIC: PBNKDEFF (Postbank Berlin) |
(Stand 15.1.2020)
Druckversion als PDF
Der Tegeler Segel-Club fühlt sich dem Umweltschutz verpflichtet und gibt sich eine Umweltordnung, die alle Mitglieder und deren Freunde einhalten wollen.
Das Gelände des Vereins befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Tegel, daher ist das strikte Befolgen der nachfolgenden Anweisungen erforderlich:
Bootsreinigung:
- Der TSC verfügt über einen Bootswaschplatz (siehe Geländeplan im Schaukasten). Das Waschwasser wird hier über die Kanalisation entsorgt. Boote an Land dürfen nur auf der vorgesehenen Fläche gereinigt werden. Natürliche, biologisch abbaubare Produkte sollen bevorzugt werden, z.B. Kennzeichnung mit „Blauer Engel“.
- Bei Überholungsarbeiten am Boot ist eine übermäßige Staubentwicklung zu vermeiden, d.h. in der Regel soll eine Staubabsaugvorrichtung benutzt werden. (Clubeigenes Gerät ist vorhanden, beim Hafenmeister erfragen).
- Beim Anstreichen der Boote ist eine Verschmutzung des Untergrundes zu vermeiden.
Abfallentsorgung:
- Hausmüll: Für im Club entstandenen Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle stehen den Mitgliedern und der Ökonomie Abfallsammeltonnen zur Verfügung. Es ist eine Trennung des Abfalls nach Verpackung (Grüner Punkt), Glas und Restmüll vorzunehmen. Hausmüll aus anderen Quellen soll nicht im Club entsorgt werden.
- Sondermüll: Altöl, Farbreste, ölhaltiges Bilgenwasser, Lösungsmittel u.a. sind Sondermüll. Sie beinhalten ein besonderes Gefahrenpotential für Gesundheit, Boden, Wasser oder Luft. Der Club unterhält hierfür keine Sammelstelle, daher ist jedes Mitglied verpflichtet, die bei ihm anfallenden Schadstoffabfälle selbst sachgerecht zu entsorgen. Die kurzfristige Lagerung von Schadstoffen (max. bis zu 3 Werktagen) ist im Motorenraum, unter Angabe des Namens und des Datums, möglich. Treibstoffe sind im hierfür vorgesehenen Raum zu lagern.
Tipp: Altöl wird beim Kauf von neuem Öl zurückgenommen. Sonstiger Sondermüll wird von den BSR-Sammelstellen (derzeit Behmstrasse, Brunsbütteler Damm, Gradestrasse, Hegauer Weg, Nordring, Oberspreestrasse) in Kleinmengen kostenlos entgegengenommen. Einzelheiten auch im Kasten Umwelt und Natur. - Chemietoiletten: Die Inhalte müssen in der im Schuppen befindlichen Toilette, mit Anschluss an die Kanalisation, entsorgt werden. Die Produkte für die Chemietoiletten sollen biologisch abbaubar sein (z.B.: Blauer Engel).
- Fäkalentsorgung: stationäre Entsorgungsstelle in relativer Nähe: Fäkalienentsorgung an der Oberhavel in Spandau, an der Havel nördlich der Schleuse Spandau, zwischen den Inseln Eiswerder und Kleiner Wall links neben der Einfahrt in den Nordhafen Citymarina Berlin-Rummelsburg, Zur Alten Flussbadeanstalt 5, 10317 Berlin-Lichtenberg.
Unterwasseranstriche:
Anstriche die Tributyl (TBT), Irgarol oder Diuron enthalten sind gesetzlich verboten und ihre Verwendung ist strafbar. Handelsübliche Yachtanstriche enthalten Kupfer und organische Biozide. Ihre Verwendung ist zulässig, wenn sie eine nationale Registrierungsnummer aufweisen sowie eine deutschsprachige Produkt- und Gebrauchsanleitung besitzen. Falls über ihre Anwendung Unklarheit besteht, kann beim Umweltbeauftragten eine Liste eingesehen werden.
Schonender und achtsamer Umgang unserer Ressourcen:
- Trinkwasser kann aus den Bädern entnommen werden; es soll nicht für die Reinigung der Boote benutzt werden.
- Auf unnötigen Stromverbrauch sollte jeder achten.
- Alle Mitglieder sind aufgefordert auf Verschmutzungen zu Land und zu Wasser zu achten und diese ggf. zu beseitigen.
- Achtlos weggeworfene Zigaretten sind sowohl Gift für das Wasser als auch kein schöner Anblick für den Betrachter.
Im Revier liegen Gebiete der Wasserschutzzone I-III (siehe Karte) – diese Bereiche unterliegen besonderem Schutz.
Zu besonderen Uferzonen, wie z.B. den Schilfgürteln ist aus Fürsorge von Flora und Fauna ein ausreichender Abstand einzuhalten.
Ein Umweltschaden oder eine Havarie ist unabhängig vom Verursacher ggf. sofort bei der Feuerwehr (-112) zu melden. Auch der Vorstand muss unverzüglich informiert werden.
Zu sonstigen Fragen zu Umweltproblemen kann der Umweltbeauftragte oder der Vorstand konsultiert werden.
Die Umweltordnung ist auf der Vorstandssitzung beschlossen worden und gilt vom Tage der Verkündung in der Mitgliederversammlung an.
Der Vorstand
|
||
|
Inhalt: |
|
Präambel |
Die Jugendabteilung des Tegeler Segel- Clubs ( TSC) gibt sich im Rahmen der Statuten des TSC diese Jugendordnung. Sie ist für Mitglieder der Jugendabteilung bindend und verpflichtend. Der Vorstand des TSC behält sich jederzeit ein Veto gegen Entscheidungen der Jugendabteilung vor. |
|
Artikel 1 |
Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung |
|
1 |
Die Jugendabteilung setzt sich zum Ziel : |
|
Artikel 2 |
Mitglieder der Jugendabteilung |
|
1 |
Die Jugendabteilung setzt sich zusammen aus: |
|
Artikel 3 |
Jugendliche |
|
1 |
Jugendliche sind Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit. |
|
2 |
Die Aufnahme in die Jugendabteilung als Jugendlicher kann nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. |
|
3 |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Jugendobmann zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise der Jugendabteilung bekannt gemacht hat. |
|
4 |
Voraussetzung für die Aufnahme in die Jugendabteilung ist die Vorlage eines „Freischwimmerzeugnisses“ oder einer entsprechenden Schwimmbefähigung. |
|
5 |
Der Jugendausschuss entscheidet über die vorläufige Jugendmitgliedschaft. |
|
6 |
Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Aufnahme als ordentliches Jugendmitglied des TSC. |
|
7 |
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch: |
|
Artikel 4 |
Junioren |
|
1 |
Junioren sind entsprechend der Satzung des TSC, volljährige Personen, die nicht älter als 27 Jahre sind und in der Ausbildung stehen. |
|
2 |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des TSC zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise des Vereins bekannt gemacht hat. |
|
3 |
Über den Aufnahmeantrag als Juniorenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung des TSCs. |
|
4 |
Die Beendigung der Mitgliedschaft der Junioren regelt die Satzung des TSC. |
|
Artikel 5 |
Mitgliedsbeiträge |
|
1 |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Jugendmitglieder des TSC regelt die Gebühren- und Leistungsordnung des TSC. (s. auch Beiträge) |
|
2 |
Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Jugendabteilung zu entrichten. |
|
3 |
Bei verspäteter Zahlung erhöht sich die ausstehende Beitragssumme um 10%. |
|
Artikel 6 |
Organe und Leitung der Jugendabteilung |
|
1 |
Die Organe der Jugendabteilung sind : |
|
Artikel 7 |
Wahlen |
|
1 |
Der 1. und 2. Jugendobmann wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss stimmberechtigtes Mitglied des TSC sein. |
|
2 |
Der Kassierer und Sportwart werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen stimmberechtigtes Mitglied im TSC und volljährig sein. |
|
3 |
Der Surfobmann, Jugendraumobmann und Motorbootobmann werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglied im TSC und mindestens 16 Jahre alt sein. |
|
4 |
Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 1 Jahr gewählt. Er muss ein nicht volljähriges Mitglied der Jugendabteilung sein. |
|
5 |
Der Schriftführer wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss Mitglied der Jugendabteilung und mindestens 14 Jahre alt sein. |
|
Artikel 8 |
Unterbringung von Booten und Trailern |
|
1 |
Boote und Trailer dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des TSC im Verein untergebracht werden. |
|
Artikel 9 |
Änderungen der Jugendordnung |
|
1 |
Änderungen der Jugendordnung werden von der Jugendversammlung mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen. |
|
2 |
Änderungen sind erst nach der Bestätigung durch die Hauptversammlung des TSC gültig. |
|
Artikel 10 |
Inkrafttreten |
|
1 |
Die vorliegende Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 20.02.2002 verabschiedet. Sie tritt nach der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 24.02.2002 des TSC in Kraft. Alle früheren Fassungen der Jugendordnung verlieren damit ihre Gültigkeit. |
|
||
|
Inhalt: |
|
§ 1 |
Name, Sitz, Stander, Rechtsfähigkeit |
|
1 |
Der Verein trägt den Namen: Tegeler Segel-Club e.V. (abgekürzt TSC) |
|
2 |
Der TSC-Stander zeigt auf schwarz umringtem weißen Grund ein schwarzes T in einem schwarz-weiß gekreuzten roten Feld. |
|
|
||
3 |
Der TSC wurde am 10.3.1901 gegründet. |
|
§ 2 |
Gesetzlicher Vorstand, Geschäftsjahr |
|
1 |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind : |
|
2 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
§ 3 |
Zweck, Grundsätze |
|
1 |
Der TSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Segelsports. |
|
2 |
Der TSC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
3 |
Die Organe des TSC üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
|
4 |
Mittel des TSC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Eingetragenen Gäste dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Eingetragene Gäste auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des TSC erhalten. |
|
5 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TSC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
|
6 |
Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für Personen männlichen Geschlechts gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts. |
|
7 |
Der TSC wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
|
8 |
Die Mitglieder und Eingetragenen Gäste fühlen sich einer ökologisch verträglichen Ausübung ihres Sportes verpflichtet. |
|
9 |
Der TSC ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im Berliner Segler-Verband und kann Mitglied in weiteren Fachverbänden sein. |
|
§ 4 |
Mitglieder und Eingetragene Gäste |
|
1 |
Der TSC setzt sich zusammen aus |
|
2 |
Ehrenmitglieder müssen sich für ihre Ernennung als Mitglied des TSC in herausragender Weise um den TSC oder den Segelsport verdient gemacht haben. |
|
3 |
Ordentliche Mitglieder müssen volljährig sein. Sie sind stimmberechtigt. |
|
4 |
Junioren sind volljährige Personen, die nicht älter als 27 Jahre sind und in der Ausbildung stehen. |
|
5 |
Familienmitglieder können nur Ehepartner oder Lebensgefährten Ordentlicher Mitglieder sein. |
|
6 |
Fördernde Mitglieder können alle volljährigen Personen sein, die sich dem TSC verbunden fühlen. |
|
7 |
Vorläufige Mitglieder haben bis zu ihrer endgültigen Aufnahme die Rechte und Pflichten derjenigen Mitgliedschaft, um die sie sich bewerben. |
|
8 |
Jugendmitglieder dürfen nicht älter als 18 Jahre sein. |
|
9 |
Eingetragene Gäste können nur Ordentliche Mitglieder anderer, dem DSV angeschlossener Segelvereine sein. |
|
§ 5 |
Aufnahme |
|
1 |
Jede Aufnahme in den TSC ist schriftlich unter Anerkennung der TSC-Satzung beim Vorstand zu beantragen. |
|
2 |
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Bewerbers als Vorläufiges Mitglied. |
|
3 |
Die Vorläufige Mitgliedschaft kann jederzeit beiderseits ohne Angaben von Gründen beendet werden. |
|
4 |
Innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme zum Vorläufigen Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung über die endgültige Aufnahme in den TSC. |
|
5 |
Jugendmitglieder, die volljährig werden, müssen ihren Verbleib im TSC unter Angabe der von ihnen angestrebten Mitgliedschaft schriftlich beantragen. |
|
6 |
Die Aufnahme zum Jugendmitglied kann nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beantragt werden. |
|
§ 6 |
Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status der Eingetragenen Gäste |
|
1 |
Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes oder des Status eines Eingetragenen Gastes erfolgt durch : |
|
2 |
Die Beendigung der Jugendmitgliedschaft regelt die Jugendordnung. |
|
3 |
Nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status des Eingetragenen Gastes bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beträge bestehen. |
|
4 |
Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten jeweils bis zum 15.1. und 15.7. zu zahlen. |
|
§ 7 |
Beiträge |
|
1 |
Von den Mitgliedern und Eingetragenen Gästen werden Eintrittsgelder, Jahresbeiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen gefordert. |
|
2 |
Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten jeweils bis zum 15.1. und 15.7. zu zahlen. |
|
§ 8 |
Verwaltungsorgane |
|
1 |
Die Verwaltungsorgane des TSC sind : |
|
§ 9 |
Mitgliederversammlung |
|
1 |
Oberstes Organ im TSC ist die Mitgliederversammlung, die Versammlung aller stimmberechtigten TSC-Mitglieder. |
|
2 |
Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern die Kompetenz nicht mit dieser Satzung einem anderen Verwaltungsorgan übertragen wurde. |
|
3 |
Die Mitgliederversammlung beschließt die Clubordnung. |
|
4 |
Der TSC unterscheidet nach Wichtigkeit der Tagesordnungspunkte in : |
|
5 |
Folgende Themen können nur auf einer Hauptversammlung behandelt werden und müssen als Tagesordnungspunkte mit der Einladung genannt werden : |
|
6 |
Folgende Themen können nur auf einer Jahreshauptversammlung behandelt werden und müssen als Tagesordnungspunkte mit der Einladung genannt werden : |
|
7 |
Mitgliederversammlungen finden mindestens 4-mal jährlich statt, Hauptversammlungen , wenn es das Interesse des Vereins verlangt. Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen oder der Vorstand es beschließt. |
|
8 |
Der gesetzliche Vorstand (§2) lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. |
|
9 |
Der Termin einer Mitgliederversammlung wird durch Aushang am Schwarzen Brett im TSC mindestens 14 Tage vorher veröffentlicht. |
|
10 |
Zu den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin einzuladen. |
|
11 |
Mit ordnungsgemäßer Einladung sind alle Mitgliederversammlungen beschlussfähig, sofern die Satzung es nicht anders festlegt. |
|
12 |
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - sofern die Satzung es nicht anders festlegt - mit einfacher Mehrheit. |
|
13 |
Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse können nur mit einer 2/3-Mehrheit in einer der nachfolgenden Mitgliederversammlungen geändert oder aufgehoben werden. |
|
§ 10 |
Vorstand |
|
1 |
Den Vorstand bilden : |
|
2 |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des TSC und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Statuten des TSC und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
|
3 |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. |
|
§ 11 |
Beiräte, Kommissionen |
|
1 |
Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand. |
|
2 |
Folgende Beiräte werden gewählt : |
|
3 |
Mit den Beiräten werden - soweit erforderlich - deren Vertreter und die Kommissionsmitglieder gewählt. |
|
4 |
Die Einrichtung weiterer Beiräte und Kommissionen ist zulässig. |
|
§ 12 |
Ausschüsse der Mitgliederversammlung |
|
1 |
Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer und ein Vertreter gewählt. |
|
2 |
Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. |
|
3 |
Die Wahl weiterer Ausschüsse ist möglich. |
|
§ 13 |
Ehrenrat |
|
1 |
Der Ehrenrat ist ein Schiedsgericht bei Streitigkeiten innerhalb der Clubgemeinschaft. |
|
2 |
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Vertretern. |
|
3 |
Alle Mitglieder und Eingetragenen Gäste sind verpflichtet, den Ehrenrat in seiner Arbeit zu unterstützen. |
|
4 |
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, eines Eingetragenen Gastes oder des gesetzlichen Vorstandes (§2) bei |
|
5 |
Jedes betroffene Mitglied und jeder betroffene Eingetragene Gast hat das Recht, in begründeten Fällen bis zu zwei Mitglieder des Ehrenrates in schriftlicher Form als befangen abzulehnen. Dann treten die gewählten Vertreter in den Ehrenrat ein. |
|
6 |
Vor Beschlussfassung ist jedem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
|
7 |
Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. |
|
8 |
Die Beschlüsse des Ehrenrates sind bindend. |
|
9 |
Sanktionen und die sie tragenden Gründe sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. |
|
10 |
Beschließt der Ehrenrat Sanktionen gegen ein Mitglied oder einen Eingetragenen Gast, kann der Betroffene dagegen Widerspruch eingelegen. |
|
11 |
Über den Widerspruch entscheidet die Hauptversammlung, die umgehend einzuberufen ist. |
|
12 |
Wendet sich der Betroffene gegen die Entscheidung der Hauptversammlung an die ordentlichen Gerichte, hat dies keine aufschiebende Wirkung. |
|
13 |
Solange die vorgenannten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig. |
|
§ 14 |
Jugendabteilung |
|
1 |
Die Jugendmitglieder und die Junioren sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. |
|
2 |
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. |
|
3 |
Gebunden an die Statuten des TSC und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung legt sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder in einer eigenen Jugendordnung fest, die der Zustimmung der Hauptversammlung des TSC bedarf. |
|
4 |
Die Jugendabteilung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des TSC den |
|
5 |
Die Jugendabteilung entscheidet über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Statuten des TSC und der mit der Mittelgewährung verbundenen Auflagen. |
|
§ 15 |
Wahlen |
|
1 |
In Ämter des TSC dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder des TSC gewählt werden. |
|
2 |
Die Wahlen finden alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung statt. |
|
3 |
Die Wahlen leitet ein Mitglied der Wahlkommission. |
|
4 |
Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorab ihr Einverständnis erklärt haben. |
|
5 |
Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates werden einzeln und geheim mit einfacher Mehrheit gewählt. |
|
6 |
Die Beiräte und die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse können - mit einfacher Mehrheit - per Akklamation gewählt werden. |
|
7 |
Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Amtsinhaber so lange im Amt, bis das Amt durch Wahl neu besetzt ist. |
|
8 |
Bei Nichtbestätigung des 1. oder 2. Jugendobmannes hat die Jugendabteilung innerhalb von vier Wochen einen neuen 1. oder 2. Jugendobmann zu wählen, der ebenfalls auf einer Hauptversammlung zu bestätigen ist. |
|
9 |
Bei Ausfall eines Vorstands- oder Ehrenratmitgliedes ist auf einer unverzüglich einzuberufenen Hauptversammlung ein Nachfolger zu wählen. |
|
10 |
Bei Ausfall eines Beirats oder eines Mitglieds der Kommissionen oder Ausschüsse ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. |
|
11 |
Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates können auf Antrag durch eine Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. |
|
12 |
Die Abwahl der Beiräte und der Mitglieder der Kommissionen oder Ausschüsse ist auf Antrag durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit möglich. |
|
§ 16 |
Protokollführung |
|
1 |
Die Beschlüsse der Verwaltungsorgane sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen, von dem jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. |
|
§ 17 |
Satzungsänderungen |
|
1 |
Vorgesehene Satzungsänderungen müssen aus der Einladung zur Hauptversammlung als gesonderter Tagesordnungspunkt erkenntlich sein und als Antrag beiliegen. |
|
2 |
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die 2/3 Mehrheit, sofern die Satzung es nicht anders festlegt. |
|
3 |
Satzungsänderungen, die den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des TSC zum Ziel haben, bewirken die Auflösung des TSC. |
|
§ 18 |
Auflösung, Anfallberechtigung |
|
1 |
Die Auflösung des TSC, die Verbindung mit einem anderen Verein oder die Entscheidung über den Wegfall steuerbegünstigter Vereinszwecke kann nur in einer besonders zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Hauptversammlung erfolgen. |
|
2 |
Nach zweimaliger Beschlussunfähigkeit - zwischen den Hauptversammlungen ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten - beschließen auf der 3. Hauptversammlung die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4 Mehrheit. |
|
3 |
Nach beschlossener Auflösung oder nach beschlossener Entscheidung für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wählt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit 3 Liquidatoren, die gemäß den Bestimmungen des BGB die Liquidation vorzunehmen haben. |
|
4 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, gegr. 1865, Geschäftsstelle Berlin, oder im Falle der Auflösung dieser Institution an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Landesverband Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |
|
§ 19 |
Inkrafttreten |
|
Die Neufassung der Satzung des TSC in der vorliegenden Form wurde auf der Hauptversammlung am 25.2.2001 von den Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft. |