TEGELER SEGEL-CLUB e.V.
Segeln seit 1901 im Norden Berlins
tsc stander

Liebe TSCer,

Zum 01.01.2025 treten die §§ 10 bis 13 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung in Kraft, was beim Kauf von biozidhaltigen  Antifoulings zu teils erheblichen Einschränkungen führen wird.

Folgende Regelung sind für uns relevant:

§ 10 Verbot der Selbstbedienung

Nach § 10 Abs. 2c gilt ein Selbstbedienungsverbot, d.h. Antifouling-Produkte dürfen nur noch vom Verkäufer persönlich an den Käufer herausgegeben werden. Die Produkte müssen seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden.

§ 11 Anforderungen an die abgebende Person

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 ist das Personal verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.

Wie diese Überprüfung erfolgen soll, ist offen.  In der Begründung zur Verordnung schreibt der Gesetzgeber:

"Hinsichtlich der Art des Nachweises der persönlichen Anforderungen enthält die Vorschrift keine konkreteren Vorgaben, um Raum für die Vielgestaltigkeit der möglichen Fallkonstellationen zu geben. Die Länder können jedoch, wie auch in der Begründung zur Chemikalien-Verbotsverordnung ausgeführt, gemeinsame Grundsätze in Form von Leitlinien entwickeln, wie der Nachweis im Einzelnen zu erfolgen hat."

Aktuell ist uns nicht bekannt, ob das Land Berlin in dieser Sache eine Regelung gefunden hat oder dies überhaupt vorhat. Es handelt sich hier um Kann-Regelung. Demnächst wird es eine Information durch den Berliner Segler-Verband zu der Thematik geben, die vielleicht mehr Klarheit bringt.

Abgabegespräch

Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Antifouling-Produkte nur abgegeben werden, wenn die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über:

  1.  mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
  2. die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
  3. die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
  4. die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
  5. die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.

§ 12 Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel

Erfolgt die Abgabe im Online-Handel muss vor dem Verkauf ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch durch einen  sachkundigen Verkäufer nachweisbar erfolgen.

Was ist also zu tun?

  1. Am besten auf biozidhaltige Antifouling Produkte verzichten - dann bleibt alles beim Alten.
  2. Die biozidhaltigen Produkte für die nächste und übernächste Saison noch in diesem Jahr bestellen, denn die betreffenden Paragraphen gelten erst ab dem 01.01.2025.
  3. Beim Kauf ab 2025 mehr Zeit einplanen.

Wer die Verordnung in Gänze lesen möchte, findet sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html#BJNR370610021BJNE000101000

Infos von Händlern zu dem Thema gibt es z.B. hier: https://www.svb.de/de/information/antifouling-biozid-verordnung-2025

Und hier: https://www.hansenautic.de/blog/wissenswertes-zur-biozidrechts-verordnung-und-zum-kauf-von-antifouling-ab-2025

Viele Grüße

Eure Umweltgruppe

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