| Aushang Kinderschutzerklärung (TSC-Intern) |
Der Tegeler- Segel Club hat es sich traditionell zu einer seiner wichtigen Aufgaben gemacht, Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten zur Erlernung und Ausübung des Segelsports zu bieten.
Ein besonderes Augenmerk liegt neben dem Erlernen von sportlichen, sozialen und athletischen Kennnissen und Fähigkeiten auf dem Schutz und dem Wohlergehen der uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen.
Alle verantwortlichen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen tragen Sorge für den Kinderschutz und unterlassen alle Anlässe, die das Kindeswohl gefährden könnten.
Sie werden für den Kinderschutz sensibilisiert und für den Umgang mit schwierigen Situationen qualifiziert.
Dabei werden folgende Leitlinien beachtet:
- Wir respektieren die Persönlichkeit und Würde von Kindern und Jugendlichen.
- Unser Umgang mit jungen Menschen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt.
- Wir unterstützen Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen Entwicklung zu eigenverantwortlichen und sozial verantwortlichen Persönlichkeiten.
- Wir wünschen uns, dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen und zu erhalten.
- Wir nehmen unsere Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche während und außerhalb des Miteinanders an, gehen verantwortlich mit dieser Rolle um und missbrauchen unsere besondere Vertrauensstellung gegenüber
- Kindern und Jugendlichen nicht.
- Wir beziehen aktiv Stellung gegen jede Form von Gewalt, Diskriminierung, Rassismus und Sexismus.
- Wir respektieren das Recht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und wenden keinerlei Form von Gewalt an, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art.
- Wir sehen bei Gefährdungen des Kindeswohls nicht weg, sondern beteiligen uns aktiv an dem Schutz vor Gefahren, Vernachlässigung, Gewalt und Missbrauch.
- Wir sind sensibel für entsprechende Anhaltspunkte und suchen bei begründetem Verdacht auf Vernachlässigung und/oder Missbrauch fachlichen Rat und Unterstützung bei den zuständigen Jugendämtern oder Beratungsstellen.
- Wir halten die gesetzlichen Bestimmungen zum Kinderschutz ein und setzen in der Kinder- und Jugendbetreuung nur Personen ein, deren moralische Eignung außer Frage steht. Von hauptverantwortlichen Trainern, ehrenamtlich Tätigen sowie Honorartrainern verlangen wir die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses. Diese wird entsprechend der Vorgaben des Landessportbundes kontrolliert.
- Wir arbeiten eng und vertrauensvoll mit den Eltern zusammen und informieren diese über unsere Leitlinien zum Kinderschutz.
- Wir verpflichten die zuständigen Mitglieder des Vorstandes und alle Trainer*innen und Übungsleiter*innen an den Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zum Kinderschutz des Landessportbundes Berlin teilzunehmen und kontrollieren die regelmäßige Teilnahme.
- Unsere Leitlinien entsprechen inhaltlich übereinstimmend der `Erklärung zum Kinderschutz` des LSB
Berlin, den 03.12.2024
| Mitgliedsbeiträge pro Jahr: Ordentliches Mitglied Familienmitglied Förderndes Mitglied Eingetragener Gast Aufnahmegebühr (einmalig für ord. Mitglieder) |
600,- 300,- 150,- 150,- 1.200,- |
EUR EUR EUR EUR EUR |
Bankverbindungen TSC: TSC-Intern oder Email an: schatzmeister@tegeler-segel-club.de |
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| Jugendabteilung: Jugendliche Junioren zzgl. Trainingspauschale (bei Teilnahme) Jugendliche und Junioren zahlen keine Aufnahmegebühr. |
250,- 250,- 120,- |
EUR EUR EUR |
Bankverbindung Jugend: TSC-Intern oder Email an: jugend@tegeler-segel-club.de |
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| Jugendleistungsfonds: Spendenkonto für Regattasegler der Jugendabteilung (Leistungssport) |
Bankverbindung Leistungsfonds: TSC-Intern oder Email an: schatzmeister@tegeler-segel-club.de |
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| Startgelder für TSC-Regatten: | Bankverbindung Wettfahrt: (Startgelder) Tegeler Segel-Club e.V. IBAN: DE08 1001 0010 0466 7711 01 BIC: PBNKDEFF (Postbank Berlin) |
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(Stand 04.05.2025)
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Der Tegeler Segel-Club fühlt sich dem Umweltschutz verpflichtet und gibt sich eine Umweltordnung, die alle Mitglieder und deren Freunde einhalten wollen.
Das Gelände des Vereins befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Tegel, daher ist das strikte Befolgen der nachfolgenden Anweisungen erforderlich:
Bootsreinigung:
- Der TSC verfügt über einen Bootswaschplatz (siehe Geländeplan im Schaukasten). Das Waschwasser wird hier über die Kanalisation entsorgt. Boote an Land dürfen nur auf der vorgesehenen Fläche gereinigt werden. Natürliche, biologisch abbaubare Produkte sollen bevorzugt werden, z.B. Kennzeichnung mit „Blauer Engel“.
- Bei Überholungsarbeiten am Boot ist eine übermäßige Staubentwicklung zu vermeiden, d.h. in der Regel soll eine Staubabsaugvorrichtung benutzt werden. Clubeigenes Gerät ist vorhanden und kann beim Hafenmeister erfragt werden.
- Beim Anstreichen der Boote ist eine Verschmutzung des Untergrundes zu vermeiden.
Abfallentsorgung:
- Hausmüll: Für im Club entstandenen Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle stehen den Mitgliedern und der Ökonomie Abfallsammeltonnen zur Verfügung. Es ist eine Trennung des Abfalls nach Verpackung (Grüner Punkt), Glas und Restmüll vorzunehmen. Hausmüll aus anderen Quellen soll nicht im Club entsorgt werden.
- Sondermüll: Altöl, Farbreste, ölhaltiges Bilgenwasser, Lösungsmittel u.a. sind Sondermüll. Sie beinhalten ein besonderes Gefahrenpotential für Gesundheit, Boden, Wasser oder Luft. Der Club unterhält hierfür keine Sammelstelle. Daher ist jedes Mitglied verpflichtet, die bei ihm anfallenden Schadstoffabfälle selbst sachgerecht zu entsorgen. Die kurzfristige Lagerung von Schadstoffen (max. bis zu 3 Werktagen) ist im Motorenraum, unter Angabe des Namens und des Datums, möglich. Treibstoffe sind im hierfür vorgesehenen Raum zu lagern.
Tipp: Altöl wird beim Kauf von neuem Öl zurückgenommen. Sonstiger Sondermüll wird von den BSR-Sammelstellen (derzeit Behmstrasse, Brunsbütteler Damm, Gradestrasse, Hegauer Weg, Nordring, Oberspreestrasse) in Kleinmengen kostenlos entgegengenommen. Einzelheiten sind auf der Webseite der BSR unter https://www.bsr.de/schadstoffe-20363.php zu finden.
- Chemietoiletten: Die Inhalte müssen in der im Schuppen befindlichen Toilette, mit Anschluss an die Kanalisation, entsorgt werden. Die Produkte für die Chemietoiletten sollen biologisch abbaubar sein (z.B.: Blauer Engel).
- Fäkalienentsorgung: stationäre Entsorgungsstelle in relativer Nähe:
- Fäkalienentsorgung an der Oberhavel in Spandau, an der Havel nördlich der Schleuse Spandau, zwischen den Inseln Eiswerder und Kleiner Wall links neben der Einfahrt in den Nordhafen Citymarina
- Berlin-Rummelsburg, Zur Alten Flussbadeanstalt 5, 10317 Berlin-Lichtenberg.
Es ist selbstverständlich verboten, Abfallbehälter, Toilettentankabfälle, Fäkalien etc. in unseren Gewässern oder entlang des Ufers zu entsorgen.
Unterwasseranstriche:
Anstriche die Tributyl (TBT), Irgarol oder Diuron enthalten sind gesetzlich verboten und ihre Verwendung ist strafbar. Handelsübliche Yachtanstriche enthalten Kupfer und organische Biozide. Ihre Verwendung ist zulässig, wenn sie eine nationale Registrierungsnummer aufweisen sowie eine deutschsprachige Produkt- und Gebrauchsanleitung besitzen. Falls über ihre Anwendung Unklarheit besteht, kann bei der/dem Umweltbeauftragten eine Liste eingesehen werden.
Schonender und achtsamer Umgang unserer Ressourcen:
- Trinkwasser kann aus den Bädern entnommen werden; es soll jedoch nicht für die Reinigung der Boote benutzt werden.
- Unnötiger Stromverbrauch soll vermieden werden.
- Alle Mitglieder sind aufgefordert, Verschmutzungen zu Land und zu Wasser zu vermeiden und bestehende Verschmutzungen zu beseitigen.
- Achtlos weggeworfene Zigaretten sind sowohl Gift für das Wasser als auch kein schöner Anblick für den Betrachter.
- Beim Tanken gilt es, besondere Vorsicht walten zu lassen und sicherzustellen, dass Seewasser nicht mit Treibstoff kontaminiert wird.
Im Revier liegen Gebiete der Wasserschutzzone I-III (siehe Karte im Schaukasten) – diese Bereiche unterliegen besonderem Schutz.
Zu besonderen Uferzonen, wie z.B. den Schilfgürteln ist aus Fürsorge von Flora und Fauna ein ausreichender Abstand einzuhalten.
Ein Umweltschaden oder eine Havarie ist unabhängig vom Verursacher ggf. sofort bei der Feuerwehr (Tel: 112) zu melden. Auch der Vorstand muss unverzüglich informiert werden.
Zu sonstigen Fragen zu Umweltproblemen kann die/der Umweltbeauftragte oder der Vorstand konsultiert werden. Die Umweltordnung wurde auf der Vorstandssitzung beschlossen und gilt vom Tage der Verkündung in der Mitgliederversammlung an.
Der Vorstand
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Inhalt: |
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Präambel |
Die Jugendabteilung des Tegeler Segel- Clubs ( TSC) gibt sich im Rahmen der Statuten des TSC diese Jugendordnung. Sie ist für Mitglieder der Jugendabteilung bindend und verpflichtend. Der Vorstand des TSC behält sich jederzeit ein Veto gegen Entscheidungen der Jugendabteilung vor. |
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Artikel 1 |
Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung |
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1 |
Die Jugendabteilung setzt sich zum Ziel : |
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Artikel 2 |
Mitglieder der Jugendabteilung |
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1 |
Die Jugendabteilung setzt sich zusammen aus: |
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Artikel 3 |
Jugendliche |
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1 |
Jugendliche sind Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit. |
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2 |
Die Aufnahme in die Jugendabteilung als Jugendlicher kann nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. |
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3 |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Jugendobmann zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise der Jugendabteilung bekannt gemacht hat. |
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4 |
Voraussetzung für die Aufnahme in die Jugendabteilung ist die Vorlage eines „Freischwimmerzeugnisses“ oder einer entsprechenden Schwimmbefähigung. |
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5 |
Der Jugendausschuss entscheidet über die vorläufige Jugendmitgliedschaft. |
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6 |
Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Aufnahme als ordentliches Jugendmitglied des TSC. |
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7 |
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch: |
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Artikel 4 |
Junioren |
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1 |
Junioren sind entsprechend der Satzung des TSC, volljährige Personen, die nicht älter als 27 Jahre sind und in der Ausbildung stehen. |
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2 |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des TSC zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise des Vereins bekannt gemacht hat. |
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3 |
Über den Aufnahmeantrag als Juniorenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung des TSCs. |
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4 |
Die Beendigung der Mitgliedschaft der Junioren regelt die Satzung des TSC. |
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Artikel 5 |
Mitgliedsbeiträge |
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1 |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Jugendmitglieder des TSC regelt die Gebühren- und Leistungsordnung des TSC. (s. auch Beiträge) |
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2 |
Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Jugendabteilung zu entrichten. |
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3 |
Bei verspäteter Zahlung erhöht sich die ausstehende Beitragssumme um 10%. |
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Artikel 6 |
Organe und Leitung der Jugendabteilung |
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1 |
Die Organe der Jugendabteilung sind : |
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Artikel 7 |
Wahlen |
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1 |
Der 1. und 2. Jugendobmann wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss stimmberechtigtes Mitglied des TSC sein. |
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2 |
Der Kassierer und Sportwart werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen stimmberechtigtes Mitglied im TSC und volljährig sein. |
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3 |
Der Surfobmann, Jugendraumobmann und Motorbootobmann werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglied im TSC und mindestens 16 Jahre alt sein. |
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4 |
Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 1 Jahr gewählt. Er muss ein nicht volljähriges Mitglied der Jugendabteilung sein. |
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5 |
Der Schriftführer wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss Mitglied der Jugendabteilung und mindestens 14 Jahre alt sein. |
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Artikel 8 |
Unterbringung von Booten und Trailern |
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1 |
Boote und Trailer dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des TSC im Verein untergebracht werden. |
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Artikel 9 |
Änderungen der Jugendordnung |
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1 |
Änderungen der Jugendordnung werden von der Jugendversammlung mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen. |
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2 |
Änderungen sind erst nach der Bestätigung durch die Hauptversammlung des TSC gültig. |
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Artikel 10 |
Inkrafttreten |
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1 |
Die vorliegende Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 20.02.2002 verabschiedet. Sie tritt nach der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 24.02.2002 des TSC in Kraft. Alle früheren Fassungen der Jugendordnung verlieren damit ihre Gültigkeit. |
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Name, Sitz, Stander, Rechtsfähigkeit
Gesetzlicher Vorstand, Geschäftsjahr
Zweck, Grundsätze
Mitglieder und Eingetragene Gäste
Aufnahme
Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status der Eingetragenen Gäste
Beiträge
Verwaltungsorgane
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beiräte, Kommissionen
Ausschüsse der Mitgliederversammlung
Ehrenrat
Jugendabteilung
Wahlen
Protokollführung
Satzungsänderungen
Auflösung, Anfallberechtigung
Inkrafttreten

Er ist seit 1910 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter Nr. 95 VR 1059 Nz eingetragen.
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schriftführer
- 1. Schatzmeister
Jeweils zwei von ihnen vertreten den TSC gerichtlich und außergerichtlich.
Näheres wird in der Kinder- und Jugendschutzerklärung des Tegeler Segel-Clubs ausgeführt.
- Ehrenmitgliedern
- Ordentlichen Mitgliedern
- Junioren
- Familienmitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Vorläufigen Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- Eingetragenen Gästen
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes verliehen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte Ordentlicher Mitglieder.
Insbesondere ihnen obliegt die Pflicht, den Zwecken des TSC zu dienen, an Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und im TSC mitzuarbeiten.
Nur Ordentliche Mitglieder können nach Maßgabe der von der Hauptversammlung beschlossenen Grundsätze Boote und Trailer im TSC unterbringen.
Sie haben die Rechte und Pflichten Ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Rechts über Umlagen abzustimmen.
Sie haben die Rechte und Pflichten Ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Rechts Boote und Trailer im TSC unterzubringen.
Sie dürfen - ohne Stimmrecht - an allen Mitgliederversammlungen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Sie haben kein Stimmrecht.
Sie gehören der Jugenabteilung nach deren eigener Jugendordnung an.
Jugendmitglieder haben - außer in den Organen der Jugendabteilung - kein Stimmrecht.
Eingetragene Gäste dürfen - ohne Stimmrecht - an allen Mitgliederversammlungen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme in die Jugendabteilung wird durch die Jugendordnung bestimmt.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Das Kündigungsschreiben muß dem Vorstand spätestens am 30.9. des Jahres vorliegen.
Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied oder der Eingetragene Gast mit fälligen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung für mehr als 12 Monate im Rückstand ist.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied oder ein Eingetragener Gast kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Ehrenrates (§13) ausgeschlossen werden.
Sonstige Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich, nach Art und Umfang bestimmt und begründet geltend gemacht werden.
Über deren Höhe, Umfang, Fälligkeit und Folgen der Säumnis beschließt die Hauptversammlung und legt sie in der Gebühren- und Leistungsordnung fest.
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beiräte, Kommissionen
- Ausschüsse der Mitgliederversammlung: Kassenprüfer, Wahlausschuss
- Ehrenrat
- Mitgliederversammlungen und
- Hauptversammlungen, wobei die Jahreshauptversammlung eine Sonderstellung einnimmt.
- Änderung der Statuten des TSC
- Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten
- Änderung der Gebühren- und Leistungsordnung
- Ab-/Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes, des Ehrenrates,
- Widerspruch gegen Vorstands-/Ehrenratsentscheidungen
- Auflösung des Vereins
- Jahresberichte des Vorstandes und der Beiräte
- Aussprache zu den Berichten
- Bericht der Kassenprüfer
- Antrag auf Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie sollte als erste Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr möglichst im ersten Quartal stattfinden.
Der 1. Vorsitzende oder ein vom ihm bestimmter Vertreter leitet sie.
Es muss keine schriftliche Einladung versandt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung auf Vorschlag des Versammlungsleiters.
Bei Abstimmungen über finanzielle Angelegenheiten ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schatzmeister
- 1. Schriftführer
- 1. Fahrtenobmann
- 1. Hafenmeister
- 1. Jugendobmann
- 1. Umweltbeauftragter
- 1. Wettfahrtobmann
- Grundstückswart
- Messewart
- Motorbootobmann
- Obmann der Aufnahmekommission
- Obmann der Haus- und Baukommission
- Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
- Obmann für Veranstaltungen
- 2. Hafenmeister
- 2.Jugendobmann
- 2. Schatzmeister
- 2. Schriftführer
- 2. Wettfahrtobmann
Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer und ein Vertreter gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand, den Beiräten oder einer Kommission angehören. Sie sind diesen Gremien nicht weisungsgebunden.
Sie überprüfen die Geschäftsführung und Rechnungslegung des TSC und seiner Jugendabteilung.
Die Prüfung ist bei Bedarf jederzeit, jedoch mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Über das Ergebnis ihrer Überprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.Auf der Jahreshauptversammlung beantragen sie die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
Sie sind in ihrer Arbeit dem Vorstand nicht weisungsgebunden.
Die Wahlkommission bereitet die Wahlen des Vorstandes, der Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse und des Ehrenrates vor.
Ein Mitglied des Wahlausschusses leitet die Wahlen.
Auch ein Mitglied des Wahlausschusses ist wählbar.
Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Ehrenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig vom Vorstand und der Mitgliederversammlung.
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Eingetragenen Gästen und dem TSC
- Streitigkeiten innerhalb der Clubgemeinschaft
- unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des TSC
- Verstoß gegen Clubinteressen
- Verstoß gegen die Kameradschaft
- Pflichtverletzungen gegen die Statuten des TSC oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vermitteln, zu schlichten oder Sanktionen auszusprechen.
- vorübergehende Aberkennung sämtlicher oder auch nur einzelner Rechte eines Mitgliedes oder eines Eingetragenen Gastes
- Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse
- Ausschluss aus dem TSC
Der Ehrenrat unterrichtet den Vorstand über jedes Verfahren.
Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit Begründung schriftlich ab und leitet dem Betroffenen und dem Vorstand je eine Ausfertigung zu.
Der Beschluss entfaltet mit Zugang bei dem Betroffenen gegen diesen unmittelbare Wirkung. Wendet sich ein Betroffener gegen einen Beschluss an die ordentlichen Gerichte, hat dies keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch mit Begründung muss schriftlich innnerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung dem Vorstand zugehen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Dem 1. Jugendobmann obliegt die Leitung und Geschäftsführung der Jugendabteilung.
Der 1. Jugendobmann vertritt die Jugendabteilung im Vorstand.
Der 1. Jugendobmann ist dem TSC gegenüber für die Rechnungslegung verantwortlich.
Die Rechnungslegung der Jugendabteilung kann auch durch den 1. Schatzmeister des TSC unmittelbar wahrgenommen werden.
Der von der Jugendabteilung gewählte 1. Jugendobmann muss in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Der von der Jugendabteilung gewählte 2. Jugendobmann ist in gleicher Weise zu bestätigen.
Bei nicht fristgemäßer Nachwahl oder bei erneuter Nichtbestätigung wird der 1. oder 2. Jugenobmann durch die Hauptversammlung gewählt.
Sie müssen darum gemäß §18 der Satzung behandelt werden.
Es ist ein Mehrheitsbeschluss von 3/4 aller Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Hier ist ausnahmsweise die briefliche Stimmabgabe im Verhinderungsfall zugelassen.
Alle früheren Fassungen der Satzung des TSC verlieren damit ihre Gültigkeit.
- Die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erfolgte am 20.Juni 2001.
- Satzungsergänzung (§ 11) im Februar 2004 auf der Jahreshauptversammlung.
- Satzungsänderung (§3, Absatz 1 und §18, Absatz 4) im März 2015 auf der Jahreshauptversammlung
- Satzungsänderung (§3, Absatz 10) im März 2025 auf der Jahreshauptversammlung










